BVRD

Berufsverband für den Rettungsdienst e.V.
 
A.Brandner: Das Gesetz zur Notwehr gilt auch für Feuerwehr- und Rettungspersonal
Geschrieben von red am Sonntag, 02. August 2009

aktuelle News Wenn Sie als Feuerwehrmann, oder Rettungsdienstmitarbeiter im Einsatz um Ihr Leben  oder Gesundheit fürchten müssen, dürfen Sie sich gegen Angreifer wehren. Doch: Was darf ich, und was nicht? Was ist durch Gesetzliche Vorgaben, die Straffreiheit bei der Abwehr von Gewalttätern erlauben abgedeckt - Insbesondere dann, wenn der Angreifer im Rahmen der Notwehr Schaden erleidet.

Das Strafgesetzbuch regelt „Notwehr“ in den §§ 32 (Notwehr) u. 33 (Überschreiten der Notwehr) Paragraph 34 STGB - Rechtfertigender Notstand ergänzt das Geschehen.

Paragraph 32 STGB - Notwehr

1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Paragraph 33 STGB - Notwehrüberschreitung

Überschreitet der in Notwehr handelnde die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Paragraph 34 STGB - Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Die gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Dem Gesetzestext ist sinngemäß zu entnehmen: Wer in Notwehr handelt tut nichts Rechtswidriges - und kann somit auch nicht bestraft werden, wenn der Angreifer durch Abwehrmaßnahmen in seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt wird.

Grundlage für die Notwehr ist ein gegenwärtiger, und rechtswidriger Angriff. Darunter ist zu verstehen, dass es sich um einen Angriff handelt der bereits begonnen hat, aber noch nicht beendet ist.

Zu beachten ist, dass bei der Notwehr die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Man darf nicht überreagieren. Die Mittel der Gegenwehr müssen dem Angriff angemessen sein - wenn auch ein Angegriffener sich nicht auf Risiken bei seiner Verteidigung einlassen muss, zumal Entscheidungen in Sekundenschnelle zu treffen sind. Wenn der rechtswidrige Angriff, durch Maßnahmen der Notwehr bereits abgewehrt ist, und sich der „Verteidiger“ weiterhin „wehrt“, so haftet dieser für die Folgen seiner Tat, und das kann teuer zu stehen kommen.


Alfred Brandner (1952,  Schwäbisch Gmünd - Durlangen)

Technische Ausbildung zum Glasmacher, seemännische Ausbildung mit Einsätzen in Krisengebieten (u.a. Kongo, Angola) Weitere Ausbildungen in den Fachbereichen „Sicherheit und Schutz“. Seit 1985 hauptberuflich als Rettungsassistent im Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Inhaber geprüfter und international anerkannter „Taekwondo - Meistergrade“ nach den Bestimmungen der „World Taekwondo Federation“ (WTF) und der „Internationalen Taekwondo Föderation“ (ITF), Instruktor für Spezial - Selbstverteidigung mit ständiger Weiterqualifizierung in Nahkampf- und Selbstverteidigungspraktiken anderer Kampfsport - Disziplinen. Seit 2005 Leitung eines eigenen Sicherheit - Service mit den Dienstleistungsangeboten „Begleitservice“, „ Medizinischer Begleitschutz“ und insbesondere Selbstschutz - Intensivseminaren. Zahlreiche Veröffentlichungen zu Praxis - Themen.

  Alfred Brandner
  Moltkestraße 23
 73525  Schwäbisch Gmünd

SICHERHEIT - SERVICE  BRANDNER
Notfallmedizin, Gewaltprävention / Abwehr
Fon: 07171 - 5548
Mobil: 0176 - 50283564
E -Mail: alfred.brandner52@t-online.de
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