BVRD

Berufsverband für den Rettungsdienst e.V.
 
Behandlungsfehler mit Behandlungsschäden als Folge
Geschrieben von Alfred Brandner am Freitag, 04. September 2009

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Rettungsfachpersonal muss strenge Sorgfaltspflichten waren

Von Rettungsassistent Alfred Brandner

Jedwede Maßnahme an Patienten, die wir im Einsatz treffen, unterliegt einer strengen Sorgfaltspflicht. Kleinste Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit können große Folgen haben. Strafrechtliche Verfolgungen können von arbeitsrechtlichen Maßnahmen begleitet sein. Nicht zu vergessen - zivilrechtlich geltend gemachte Schadensersatzforderungen nach einem Behandlungsfehler, können die Existenz eines Rettungsassistenten gefährden.Jeder im Rettungsdienst tätige muss sich darüber im klaren sein, dass selbst wenn "Kompetenz", z.B. in Form einer Analgosedierung vom Arbeitgeber und leitenden Notarzt zugestanden wird, und auch im QM festgehalten ist, haftet der Anwender für sein Vorgehen.Behandlungsfehler und daraus resultierende Behandlungsschäden können die Folgen einer zunächst wohlwollenden Maßnahme  sein. Für betroffene Patienten, aber auch für das Rettungsfachpersonal, ist jeder Fehler einer zuviel. Zumal dann wenn, der Patient durch diesen für den Rest seines Lebens gezeichnet ist. Vor diesem Hintergrund möchte ich einen kleinen Einblick in das Geschehen vermitteln, und werde die Begriffe Behandlungsfehler/Behandlungsschäden beschreiben. Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt vor, bei einem diagnostischen oder medizinischem Eingriff:
  • der medizinisch nicht indiziert war
  • bei dem die nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und der 
  • ärztlichen Praxis unter den jeweiligen Umständen erforderliche
Sorgfaltspflicht objektiv außer Acht gelassen wurde Behandlungsschaden Oberbegriff für alle Gesundheitsschäden, die nicht durch Krankeitsimmanente Komplikationen, sondern entweder durch vermeidbare Behandlungsfehler, oder durch nicht vermeidbare, sogenannte behandlungsimmanente Wirkungen entstanden sind. Diese Schadensarten voneinander abzugrenzen, kann im jeweiligen Einzelfall sehr schwierig sein. Beispiele dafür sind Gewebeschädigung durch Medikamentengabe, Schäden durch RA Verdachtsdiagnose-Fehler oder auch mangelnde Hygiene.
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