BVRD

Berufsverband für den Rettungsdienst e.V.
 
Komplette Stellungnahme des BVRD zur Notwendigkeit der Novellierung des RettAssG
Geschrieben von Don am Mittwoch, 27. Juni 2007

Novellierung des RettAssG Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
Ausschussdrucksache
28.6.2007
16(14)0250(8)
Berufsverband für den Rettungsdienst e.V. (BVRD) Stellungnahme für den Gesundheitsausschuß im Deutschen Bundestag Anhörung am 4. Juli 2007 zur Notwendigkeit einer Novellierung des RettAssG.

Das Eckpunktepapier der Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst (beim DRK Generalsekretariat) wird vom Berufsverband für den Rettungsdienst (BVRD) mitgetragen.

Allerdings möchten wir zu einzelnen Punkten wichtige Anmerkungen machen (I.)
und zu weiteren Aspekten unsere diesbezügliche Auffassung darlegen (II.).


I. Zum Ausbildungsumfang
Im Eckpunktepapier heißt es hierzu: mind. die Hälfte praktisch, mind. ein Drittel theoretisch. Nach unserer Auffassung sollte die Hälfte der Ausbildungszeit für den theoretischen und praktischen Unterricht an der Berufsfachschule verwendet werden, die restlichen 50 % sollten für Krankenhauspraktika, den praktischen Einsatz im Rettungsdienst und weitere praktische Schulungen (z.B. Rettungsschwimmerausbildung und Hospitation Feuerwehr) verwendet werden.

Begründung:
Der Beruf des Rettungsassistenten ist kein Erfahrungsberuf, d.h. er ist kein Beruf in dem hohe Kompetenz vorwiegend durch praktische Erfahrung erworben werden kann. Vielmehr ist er ein Beruf, der neben intellektuellen Fähigkeiten umfassende theoretische Kenntnisse erfordert, um eine adäquate Patientenversorgung zu gewährleisten. Hierfür sind neben einer entsprechenden Vorbildung (mindestens Mittlerer Bildungsabschluß) und einer umfassenden Unterrichtung in medizinischen Fächern auch Kenntnisse notwendig, die in der gegenwärtigen Ausbildung nur oberflächlich oder gar nicht vermittelt werden (z.B. in Rechtskunde, in Psychologie und Soziologie sowie im Hinblick auf die EU und die Globalisierung in wichtigen Fremdsprachen).

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Zum Ausbildungsziel
Im Eckpunktepapier heißt es hierzu u.a.: Durchführung der erforderlichen lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Rettungsdienst. Nach unserer Auffassung ist dieser Passus mißverständlich formuliert.

Begründung: Damit sollte zum Ausdruck kommen, darüber wurde längere Zeit diskutiert, daß der Rettungsassistent erforderlichenfalls notfallmedizinische Maßnahmen wie Punktion peripherer Venen, Gabe von Infusionslösungen, Gabe verschiedener Medikamente (auch intravenös), endotracheale Intubation und Defibrillation mit manuellen Geräten durchführen können soll. Deshalb ist eine andere Formulierung zu suchen, die dies auch ausdrückt. Der BVRD macht folgenden Textvorschlag für die Ausbildungszielbestimmung:

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes insbesondere dazu befähigen, bei Notfall- und Akutpatienten bis zur Übernahme der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt im Rahmen eines Supervisionsverhältnisses notfallmedizinische Maßnahmen durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten zu beurteilen und herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zu beobachten und aufrecht zu erhalten sowie den Patienten gemäß der Situation und seinem Alter angemessen zu betreuen. Die konkreten Kompetenzen können, so zumindest unsere Auffassung, ohnehin nur durch landesrechtliche Regelung (z.B. Berufsordnung) festgelegt werden.

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Stellung der Schule / Qualifikation der Schulleitung
Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung sollte – ebenso wie bei anderen Gesundheitsfachberufen – bei der Berufsfachschule liegen. Für die pädagogische Leitung der Berufsfachschule ist nach unserer Auffassung ein pädagogischer Hochschulabschluß (z.B. Medizinpädagogik oder Berufspädagogik etc. in Verbindung mit der Ausbildung zum RettAss) notwendig. Dies entspricht der Entwicklung in anderen Gesundheitsfachberufen.

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Einsatzpraktikum des Schülers im Rettungsdienst
Während des Einsatzpraktikums sollte der Schüler ganz überwiegend (etwa zu 75 %) als sog. Dritter auf dem RTW oder NAW zusammen mit dem „Ausbilder“ am Patienten sein, auch während der Transportphase. Ein weitergehender Einsatz als Fahrer von Rettungsmitteln steht nach unserer Auffassung einem primären Ziel der Ausbildung, dem Beobachten und Beurteilen des Patienten entgegen. Ein weitergehender Einsatz als Fahrer von Rettungsmitteln wäre nach unserer Auffassung ein Ausnutzen als billige Arbeitskraft. In diesem Zusammenhang sollte auch die sog. Umlagefinanzierung der Ausbildung überdacht werden. Wir wurden in den vergangenen eineinhalb Jahren von den Berufsverbänden aus den Bereichen Krankenpflege und Altenpflege vor der Akzeptanz dieser Finanzierungsform gewarnt. Diese Finanzierungsform hätte sich als kontraproduktiv erwiesen und führe letztlich immer zum Ausnutzen des Schülers als billige Arbeitskraft.

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II.
Notwendiges Lebensalter
Das zum Zugang zur Ausbildung notwendige Lebensalter sollte auf 18 Jahre festgelegt werden. Dies möchten wir an dieser Stelle nur mit der notwendigen durchschnittlichen Reife junger Menschen begründen. Gerne können dazu umfassende Ausführungen gemacht werden.

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Körperliche Leistungsfähigkeit
Der Beruf des Rettungsassistenten erfordert eine hohe körperliche Leistungsfähigkeit (Fitness). Deshalb sollte die körperliche Fitness als Kriterium für den Zugang zu diesem Beruf festgeschrieben werden. Für den Zugang zum Beruf des Feuerwehrbeamten und des Polizeibeamten ist das Bestehen einer Fitness-Prüfung schon immer Voraussetzung.

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Rettungsschwimmerausbildung

In die Ausbildung sollte der Erwerb der Qualifikation zum Rettungsschwimmer integriert werden. In der Bundesrepublik Deutschland ertrinkt gegenwärtig (im Jahresdurchschnitt) pro Tag ein Mensch in Binnengewässern. Um ein Vielfaches mehr Menschen dürften im Wasser in Not geraten und zu ertrinken drohen. Es ist nicht immer gewährleistet, daß vor dem Rettungsdienst bereits die Wasserrettung, die Feuerwehr oder die Polizei vor Ort ist. Deshalb benötigt das Rettungsfachpersonal auch die Qualifikation zum Rettungsschwimmer. Einen hilflosen Retter, der anderen beim Ertrinken zusehen muß, den darf es nicht geben! Bei Feuerwehr und Polizei ist die Rettungsschwimmerausbildung übrigens längst in die Ausbildung integriert.


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Abschließender Hinweis Im übrigen möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Studie hinweisen: Herr Dr. Gerhard Nadler aus München hat im Rahmen einer Studie zur Berufszufriedenheit von Rettungsassistenten eine empirische Untersuchung in Form einer Umfrage durchgeführt, deren Ergebnisse verallgemeinerungsfähig sind. Einen Vorabdruck dieser Studie werden wir in den nächsten Wochen allen Fraktionen zuleiten. Heute möchten wir Ihnen bereits einige wichtige Ergebnisse daraus vorstellen:

Als Gesamtergebnis ist festzuhalten:

Bei einem sehr großen Teil, wahrscheinlich bei dem überwiegenden Teil der hauptamtlichen Rettungsassistenten besteht immense Berufsunzufriedenheit.

Wichtige weitere Ergebnisse sind:
Etwa zwei Drittel der Rettungsassistenten aus der (tatsächlichen) Stichprobe gaben an, wegen der Unzufriedenheit mit den Rahmenbedingungen, die von Staat und Gesellschaft für ihren Beruf gesetzt wurden, schon einmal ernsthaft über einen Wechsel in einen anderen Beruf, d.h. über ein Verlassen des Rettungsdienstes, nachgedacht zu haben. Über 80 % aus der Stichprobe gaben an, Rettungsassistenten zu kennen, die wegen dieser Unzufriedenheit in einen anderen Beruf gewechselt sind, d.h. den Rettungsdienst verlassen haben. Deutlich mehr als die Hälfte – nämlich 57 % – aus der Stichprobe ist mit der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent unzufrieden, nur ein Viertel ist damit zufrieden. Für den ganz überwiegenden Teil der hauptamtlichen Rettungsassistenten ist es wichtig, um Befriedigung aus der Arbeit zu erhalten, daß sie Rettungsdienst-Einsätze, die ihrer fachlichen Kompetenz entsprechen, eigenverantwortlich, d.h. ohne Beteiligung eines Arztes, abwickeln können. Dies gaben 85 % der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten aus der Stichprobe an.

Lich, 27.06.2007 BVRD-Präsidium
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